13. September 2017
Geschrieben von Maucher Jenkins

Mittel zur diätetischen Behandlung von Erektionsschwäche verletzt Patent auf Herstellung eines Arzneimittels

In einem von unserer Kanzlei für die Pateninhaberin Horphag Research IP (PRE) Ltd. geführten Patentverletzungsverfahren entschied am 1. August 2017 das Landgericht Düsseldorf, dass eine unmittelbar wortsinngemäße Verletzung des deutschen Patentes DE 198 45 314 B4 vorliegt (Aktenzeichen 4b O 32/16).

 

Es ging um ein Patent mit Swiss-Type-Ansprüchen, in denen die Verwendung von Procyanidinen zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung erektiler Dysfunktion geschützt wird. Procyanidine sind bestimmte Pflanzenstoffe, die u.a. in der Rinde von Pinus pinaster, der Meereskiefer, vorkommen und daraus extrahiert werden können.

 

Die Beklagte hatte auf ihrer Website ein potenzförderndes Mittel „zur diätetischen Behandlung von Erektionsschwäche“ angeboten. Dieses enthielt gemäß der eigenen Angaben der Beklagten auch Pinienrindenextrakt aus Pinus pinaster.

 

Das Landgericht bestätigte, dass der Begriff „Arzneimittel“ aus dem Gesamtzusammenhang, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt, zu verstehen ist. Daher war es nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt, den Begriff „Arzneimittel“ auf den Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes für zulassungspflichtige Präparate zu reduzieren. Der Begriff „Arzneimittel“ im Sinne des Patents umfasste daher vorliegend jede therapeutische Verwendung eines Mittels zur Behandlung von erektiler Dysfunktion im Sinne einer sinnfälligen Herrichtung für diesen Zweck. Die Bezeichnung „diätetisches Lebensmittel“ war daher nicht ausreichend, um eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatentes zu verneinen. Insoweit gelten vorliegend dieselben Grundsätze wie in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.08.2014 (Az. I-2 U 8/14).

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Ein paralleles Nichtigkeitsverfahren ist vor dem Bundespatentgericht noch anhängig, doch sah das Landgericht Düsseldorf es nicht als notwendig an, das Verletzungsverfahren deshalb auszusetzen: Es fehle im Stand der Technik an der Erkenntnis, dass gerade die beanspruchte Stoffklasse sich zur Behandlung erektiler Dysfunktion eigne. Auch hinsichtlich einer angeblich fehlenden erfinderischen Tätigkeit lasse sich eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht feststellen.

 

Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Nielen und Patentanwalt Dr. Manuel Kunst geführt.

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