28. April 2017
Geschrieben von CMS Hasche Sigle

CMS berät erfolgreich im Verfahren zu Preisvergleichsportalen

Berlin – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 erweiterte Informationspflichten für Preisvergleichsportale bestätigt. Berücksichtigen Vergleichsportale im Internet nur Anbieter, die sich für den Fall des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, darf dies nicht länger verschwiegen werden. Das Urteil gilt für alle Vergleichsportale, ob für Hotels, Strompreise oder Waren beim Online-Shopping.


Die CMS-Anwälte Prof. Dr. Winfried Bullinger und Sabine Mußotter haben in dem konkreten Fall den Bundesverband Deutscher Bestatter vertreten, der gegen den Betreiber der Seite Bestattungsvergleich.de geklagt hatte. Der Beklagte darf nun kein Vergleichsportal im Internet anbieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass er im Falle eines Vertragsschlusses eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.


CMS hat den Bundesverband in den ersten beiden Instanzen vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht vertreten. Die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof erfolgte durch den zugelassenen BGH-Anwalt Norbert Tretter.


CMS Hasche Sigle
Prof. Dr. Winfried Bullinger, Partner
Sabine Mußotter, Counsel, beide Intellectual Property

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