04. Juni 2018
Geschrieben von GSK Stockmann

OVG Mecklenburg-Vorpommern lehnt Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Bau der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 ab

Umweltvereinigungen scheitern vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamts Stralsund vom 31.01.2018, der die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 im Abschnitt der deutschen 12 Seemeilen-Zone zulässt

GSK Stockmann hat das Bergamt Stralsund erfolgreich vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern gegen die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zweier anerkannter Umweltvereinigungen vertreten. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz mit unanfechtbarem Beschluss vom 31.05.2018 als unbegründet abgelehnt.

Das Bergamt Stralsund hat am 31.01.2018 den Planfeststellungsbeschluss im energierechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 durch die Ostsee von der Narva-Bucht in Russland nach Lubmin in Deutschland im Abschnitt der deutschen 12 Seemeilen-Zone erlassen. Gegen diesen haben zwei anerkannte Umweltvereinigungen Klage erhoben sowie Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung gestellt. Ziel der Anträge war es, die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache gegen den sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss gerichtlich anordnen zu lassen. Aufgrund der Entscheidung des Gerichts kann mit der am 15.05.2018 seeseitig begonnenen Errichtung der Gasversorgungsleitung Nord Stream 2 fortgefahren werden.

Das Gericht, das den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund der sich stellenden, schwierigen Tatsachen- und Rechtsfragen als offen ansieht, hat festgestellt, dass das öffentliche Interesse und das Interesse des Vorhabenträgers am Vollzug des Beschlusses und mithin an der zeitgerechten Errichtung der Gasversorgungsleitung das Aussetzungsinteresse überwiegen, denn es stehe nicht fest, dass es im Zuge dessen zu irreversiblen Schäden von Natur und Umwelt komme oder dass das Vorhaben geeignet sei, diesbezüglich schwere und unabwendbare Nachteile auszulösen. Bei seiner Beurteilung maß das Gericht auch dem Umstand besondere Bedeutung bei, dass dem bereits realisierten, nahezu identischen Vorhaben der Errichtung der Nord Stream-Pipeline Vorbildwirkung für das streitgegenständliche Vorhaben zukomme, sodass die in der Planfeststellung getroffenen umwelt- und naturschutzfachlichen Bewertungen vorliegend nicht lediglich auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, sondern dass mit dem vorliegenden Monitoring aus dem Nord Stream-Verfahren eine demgegenüber bessere Prognosegrundlage vorhanden sei, die es bei der Frage der Reversibilität der Vorhabenauswirkungen zu berücksichtigen gelte.

Der Ausgang des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz wurde, da die Realisierung des Projekts weltweit diskutiert und politisch höchst umstritten ist, mit großem Interesse erwartet.

Die Frage der Reversibilität von vorhabenbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft stellt sich regelmäßig in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Planfeststellungen; nur in wenigen Fällen entscheiden die Gerichte zu Gunsten der Fortsetzung der Baudurchführung.

Vertreter des Bergamts Stralsund:

GSK Stockmann: Dr. Andreas Geiger (Federführung); Dr. Claudia Busch (Associate)


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